Erweitertes Führungszeugnis

Die Einsicht in ein Erweitertes Führungszeugnis verhindert den Kontakt von einschlägig vorbestraften Personen mit Schutzbefohlenen. Es ist von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden vorzulegen sowie von allen Ehrenamtlichen, die sich in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen oder beeinträchtigten Personen engagieren.

Viele Fragen zu diesem Thema beantwortet die Präventionsstelle der Diözese sehr ausführlich auf ihrer Webseite unter: https://praevention-missbrauch.drs.de/materialien-downloads/erweitertes-fuehrungszeugnis-selbstauskunftserklaerung-verhaltenskodex/faq-erweiterte-fuehrungszeugnisse.html.